Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen



1.    Allgemeines
a)    Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Rechtsbeziehungen, die zwischen uns und dem Besteller aufgrund uns erteilter Aufträge bestehen und gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich von uns bestätigt werden. Unsere Bedingungen gehen anderen Regelungen, insbe-sondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die von den nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b)    Bedingungen und Abreden, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sie gelten weder rückwirkend noch für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt sind.
c)    Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in der hier abgedruckten Fassung gelten bis auf weiteres für die Rechtsbe-ziehungen zwischen uns und dem Besteller für alle laufenden, noch nicht vollständig erfüllten, und alle zukünftigen Aufträge. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag mit uns sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
d)    Bei einer etwaigen Unwirksamkeit oder bei einer wirksamen Abänderung einzelner Punkte bleiben die übrigen Bestim-mungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unberührt.
e)    Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers aus dieser Geschäftsverbindung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

2.    Angebote
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben und Probestücke sind für uns nur nach einer schriftlichen Erklärung verbindlich. Von uns angefertigte Proben, Entwürfe, Skizzen, Muster und Werkzeuge werden berechnet und sind uns zurückzugeben, wenn der Auftrag abgewickelt wurde oder nicht zustande gekommen ist. An sämtlichen Mustern und Entwürfen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht nachgeahmt, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

3.    Aufträge
a)    Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Bei Lieferung ohne diese schriftliche Bestätigung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Eventuell bereits aufgelaufene Fertigungskosten bei Annullierung eines Auftrages müssen vom Besteller übernommen werden.
b)    Hinsichtlich der Liefermenge bei Serienfertigungen behalten wir uns eine produktionsbedingte und handelsübliche Toleranz von ± 10% der bestellten Stückzahl vor, sofern diese Mengenabweichung dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Bei allen Sonderanfertigungen muss die angefertigte Menge abgenommen werden. Für die Ausführung von Zeichnungsteilen ist für uns stets die vom Besteller eingesandte Zeichnung maßgebend. Änderungen müssen uns durch Überlassen neuer Zeichnungen bekannt gegeben werden und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen. Bei Bekanntgabe von Zeichnungsänderungen behalten wir uns grundsätzlich eine Preisänderung vor.

4.    Lieferfrist
a)    Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
b)    Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in keinem Falle jedoch vor völliger Übereinstimmung zwischen uns und dem Besteller über den Inhalt des Auftrages.
c)    Die Lieferfrist gilt grundsätzlich als angemessen verlängert, wenn sie infolge von höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände (z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Aufruhr, u.a.), die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch für ein verspätetes Eintreffen von Material und Leistungen, die für die Ausführung der bestellten Lieferung notwendig und von uns nicht zu vertreten sind. Eine sich daraus ergebende dauernde Behinderung,
d.    h., die Nichteinhaltung der Lieferfrist, beruht auf von uns nicht zu vertretenden Umständen und berechtigt uns unter Ausschluss aller etwaigen Schadenersatzverpflichtungen und Verzugsstrafen zum Rücktritt vom Vertrag; sofern davon nur ein Teil der Lieferung betroffen ist, steht uns das Rücktrittsrecht auch auf den noch nicht erfüllten Teil zu.
d)    Die vereinbarte Lieferfrist wird von uns unter Berücksichtigung der vorstehenden Bedingungen eingehalten. Wird eine verbindliche Lieferfrist überschritten und haben wir die Nichteinhaltung zu vertreten oder befinden wir uns im Verzug, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die bestellte Lieferung auch dann nicht ausgeführt, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
e)    Teillieferungen sind auf Kosten des Bestellers gestattet.
f)    Wegen einer verzögerten oder unausführbaren Lieferung, deren Ursache nicht von uns zu vertreten ist, stehen dem Besteller Schadenersatzansprüche gegen uns nicht zu.
g)    Bei Aufträgen mit unbestimmten Lieferzeitpunkten (Abrufaufträge) können wir verlangen, dass der Besteller nach Ablauf von 1 Jahr ab erteilter Bestellung, auch aufgrund von Rahmenverträgen, die Lieferung abzunehmen hat. Kommt der Besteller einer hiernach ausgesprochenen Aufforderung zur Abnahme nicht binnen einer Woche nach, so können wir ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.    Eigentumsvorbehalt

a)    Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b)    Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
c)    Bei Verarbeitung oder bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren zur Zeit der Verarbeitung und/oder Verbindung zu.
d)    Der Besteller verwahrt die gemäß den vorstehenden Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unent-geltlich für uns. Auf die nach Ziffer 5 c) entstandenen Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 5 entsprechende Anwendung.
e)    Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
f)    Der Besteller tritt bereits jetzt an uns die Forderung an einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, gleichgültig, ob diese ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Als Veräußerung gilt auch das Einfügen oder Einbauen der Vorbehaltsware in Grundstücke oder sonstige Sachen des Kunden des Bestellers, die als Hauptsache anzusehen sind. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehören-den Waren veräußert, gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
g)    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung gilt jedoch ohne weitere Erklärung in dem Zeitpunkt als widerrufen, in dem der Besteller seine Zahlung einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens stellt. Der Besteller hat uns im Falle des Widerrufs auf Verlangen die Schuldner der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unter genauer Angabe des Namens, der Anschrift, des veräußerten Gegen-standes und des Betrages der Forderung bekannt zu geben. Er ist auf unser Verlangen weiterhin verpflichtet, die Abtre-tung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.
h)    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe oder Rückzession der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Forderungen uns vorbehalten bleibt.
i)    Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

6.    Beanstandungen und Gewährleistungen
a)    Beanstandungen der Mengen oder der Beschaffenheit der gelieferten Waren einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften müssen unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens 8 Tage nach Empfang der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 9 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich oder spezifiziert geltend gemacht werden. Sofern wir keine besondere Garantieerklärung abgeben, können Gewährleistungsansprüche nur innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, geltend gemacht werden. Für Mängel bei einem Bauwerk oder für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Durch Verhandlungen über Beanstan-dungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und nicht ausreichend gewesen ist.
b)    Für Teile, die infolge stofflicher Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderen Natureinflüssen.  
c)    Bei den uns zur Herstellung, Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Teilen oder Materialien, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen, bzw. wird eine Ersatzleistung abgelehnt, es sei denn, dass wir nach Maßgabe von Ziffer 11 wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
d)    Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzbeschaffung. Schlägt die Beseitigung eines Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 11.
e)    Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge verliert der Besteller die Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder verarbeitet, bevor wir die Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung hatten.
f)     Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Besteller uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt. Hat der Besteller Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.
g)    Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nach angemessener Nachfrist von uns zu vertretende Mängel, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht beseitigt haben; Gewährleistungsansprüche anderer Art sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.
h)    Eine Mängelrüge, auch soweit sie begründet ist, berechtigt den Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.

7.    Zahlungsbedingungen
a)    Unsere Rechnungen sind zahlbar spätestens 30 Tage nach Lieferung und Rechnungszugang netto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Alle Zahlungen müssen innerhalb dieser Fristen netto bei uns verfügbar sein. Rechnungsbeträge bis 25,- EUR sind sofort netto ohne Skontoabzug fällig. Bei verspäteter Zahlung werden auch ohne vorherige Mahnung ab Fälligkeit bis zum Geldeingang Zinsen, mindestens in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet.
b)    Wechsel- und Scheckzahlungen gelten nur als erfüllt, wenn diese eingelöst wurden. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind jeweils sofort zu erstatten.
c)    Der Zahlungsverzug des Bestellers, der bei Nichtzahlung innerhalb der in Ziffer 7 a) genannten First eintritt, berechtigt uns, ohne dass es hierzu einer Fristsetzung bedarf, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rückforderung bereits gelieferter Waren. Dauert der Zahlungsverzug länger als 2 Monate oder werden nach vorangegangener Mahnung die Außenstände gerichtlich beigetrieben und wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenz-verfahren mangels Masse abgelehnt oder beantragt der Besteller gerichtlich oder außergerichtlich einen Vergleich oder ein Moratorium, so entfallen alle eingeräumten Zahlungsziele mit der Folge, dass unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, auch soweit Wechsel, Schecks oder Zessionen angenommen wurden, fällig werden. Ferner entfallen sämtliche vereinbarten Rabatte, Nachlässe sowie Umsatz- und Frachtvergütungen.
d)    Sofern uns nach diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen den Besteller ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zusteht, können wir ohne weiteren Nachweis und vorbehalt-lich eines darüber hinausgehenden Schadens einen Betrag in Höhe von 25% des von der Leistungsstörung betroffenen Teiles des Kaufpreises oder Werklohnanspruches geltend machen.

8.    Versand und Gefahrenübergang

a)    Der Versand erfolgt grundsätzlich ab Werk, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, unter Beachtung der Versandvorschriften des Bestellers.
b)    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
c)    Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
d)    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
e)    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.
f)    Teillieferungen sind zulässig.

9.    Verpackung

Die Ware wird mangels besonderer Weisungen nach unserem Ermessen in branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet. Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbean-standete Abnahme der Waren durch den Spediteur oder Frachtführer und schließt jede Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht nach Maßgabe von Ziffer 11 wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

10.    Preise

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht, Zoll und sonstiger Spesen und werden in Euro
(EUR) berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise unterliegen der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unseren Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zugrunde. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen vorzunehmen. Bei nachträglicher Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir berechtigt, diese Abgaben dem Besteller in Rechnung zu stellen.

11.    Haftung
a)    Schadensersatzansprüche des Bestellers - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht (sog. Kardinalpflichten), - sind insofern ausgeschlossen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir ausnahmsweise auch bei leichter Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
b)    Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.
c)    Eine etwaige Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehende Regelung in Ziffer 11a) unberührt.

12.    Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung)
Ergänzend zu oder abweichend von den Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt für derartige Bearbeitungsverträge:
a)    Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
b)    Für das Verhalten des an uns eingesandten Materials übernehmen wir keine Haftung. Unser Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt. Wird das Material bei der Bearbeitung durch leichte Fahrlässigkeit unsererseits unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Bearbeiters und ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Bestellers.
c)    Materialanlieferungen sind frachtfrei und mit einer Übermenge für einen Ausschuss bis zu 5% an unser Werk zu liefern. Eine Versicherung in unserem Hause erfolgt nicht.

13.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Marburg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Marburg. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

14.    Inkrafttreten
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten mit Wirkung vom 01.Juli 2007, die vorhergehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden hiermit aufgehoben.